ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für Dienstleistungen der Firma Sturm im Walde.

Stand: 19.9.2023

Dienstleister: Thomas Sturm,Heinrich-Lohse-Straße 1a, 38644 Goslar, Tel 01577 92 83 767, thomas@sturm-im-wal.de, Steuernummer 21/143/04978

1. Geltungsbereich

1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Dienstleistungsfirma Sturm im Walde – nachstehend Dienstleister genannt – mit seinem Vertragspartner – nachstehend Auftraggeber – genannt.

1.2. Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor. 

  Insbesondere gelten die hier vorliegenden AGBs NICHT bei Vermittlung des Vertrags durch die Niedersächsische Landesforsten für Schulklassen und Kindergruppen. In diesem Fall besteht kein direktes Vertragsverhältnis zwischen Dienstleister und Auftraggeber. Es wird ersetzt durch ein Vertragsverhältnis zwischen Dienstleister und Landesforsten einerseits und zwischen Landesforsten als Dienstleister und Vermittler und Auftraggeber andererseits.

1.3. Betrifft die Vermittlung durch die Niedersächsischen Landesforsten jedoch andere Zielgruppen als in 1.2. beschrieben (z.B. Erwachsenengruppen, Kindergeburtstage, Familien, Jugendgruppen oder erlebnispädagogische Aktionen), dann sind die hier vorliegenden AGBs vollumfänglich gültig. 

2. Vertragsgegenstand

2.1. Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung. Dienstleister bietet Waldführungen für Gruppen im Raum Goslar an. Auftraggeber beauftragt Dienstleister für eine oder mehrere bestimmte Waldführungen. Dabei werden verschiedene Formen von Waldführungen durchgeführt. Ein Arbeitsvertrag ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet.

2.2. Für die Abgaben der Sozialversicherung oder steuerliche Belange trägt der Dienstleister selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei. 

2.3. Es steht dem Dienstleister frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.  

3. Zustandekommen des Vertrages

3.1. Das Vertragsverhältnis für die Dienstleistungen kommt durch Erteilung eines Auftrags durch den Auftraggeber für eine bestimmte angebotene Waldführung für eine von ihm festgelegte Gruppe (= Zielgruppe) (= Angebot) und dessen Annahme durch den Dienstleister zustande. (Hierbei können fest definierte Standardprogramme von 2,5 Stunden Dauer gebucht werden oder die Vertragsparteien vereinbaren ein maßgeschneidertes Angebot). Der Auftraggeber ist an die Erteilung des Kundenauftrages (Angebot) zwei Wochen gebunden.

3.2. Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung ist im Angebot beschrieben (Dauer der Führung, Themen, Zielgruppe, Ort, Honorar). 

  4. Vertragsdauer und Kündigung 

4.1. Der Vertrag beginnt bei Annahme des Auftrags durch den Dienstleister und endet nach der letzten beauftragten Waldführung. 

4.2. Der Vertrag kann von beiden Seiten ordentlich gekündigt werden. Bis 2 Wochen vor Beginn der ersten angebotenen Führung ist die Stornierung durch den Auftraggeber kostenfrei. Eventuell vorab geleistete Zahlungen des Auftraggebers werden vom Dienstleister erstattet. Bei Kündigung durch den Auftraggeber zwischen 2 Wochen und 24 Stunden vor dem Start der ersten angebotenen Führung wird eine Ausfallgebühr von 30 % der Vertragssumme fällig. Bei Kündigung durch den Auftraggeber später als 24 Stunden vor der ersten angebotenen Führung oder bei Nichterscheinen der geführten Gruppe wird die Vertragssumme in voller Höhe fällig. Dies gilt auch bei Nichterscheinen oder deutlich verspätetes (> 30 Minuten) Erscheinen der Gruppe am Führungsort. 

5. Leistungsumfang, Pflichten der Vertragspartner

5.1. Die vom Dienstleister zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die detailliert aufgelisteten Aufgaben, gemäß dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag.

5.2. Der Dienstleister verpflichtet sich, Waldführungen gemäß dem Angebot abzuhalten unter Berücksichtigung der gängigen Standards zu Pädagogik, Bildung für nachhaltige Entwicklung und Sicherheit im Wald. Er verpflichtet sich, den vereinbarten Ort und die Zeit einzuhalten. 

5.3. Ist dem Dienstleister die vertraglich geschuldete Waldführung nicht möglich (z.B. wegen schlechten Wetters oder aufgrund anderer Umstände, die außerhalb des Verantwortungsbereiches des Dienstleisters liegen, so z.B. technische Pannen, unvorhersehbare Unzugänglichkeit des Führungsortes), so hat er den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Die ausgefallene Veranstaltung wird dann nach Möglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt. Hierbei kann gegebenenfalls einvernehmlich der Ort und/oder der Inhalt der Waldführung angepasst werden. 

Sollte die Waldführung zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich oder vom Auftraggeber explizit nicht mehr gewünscht sein, wird der Vertrag aufgelöst. Eventuell bereits geleistete Zahlungen werden vom Dienstleister unverzüglich zurückerstattet.

5.4. Der Dienstleister stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Materialien zur Verfügung. Bei Waldgeburtstagen wird individuell vereinbart, welches Material vom Auftraggeber eingebracht wird. Wenn vereinbart, stellt der Dienstleister weiteres geeignetes Personal. 

5.5. Der Auftraggeber ist für seine Gruppe verantwortlich. Die Aufsichtspflicht besonders für minderjährige Teilnehmer der Gruppe verbleibt beim Auftraggeber oder von ihm damit speziell betrauten Personen. Diese Personen müssen dafür geeignet sein. Die Anzahl der hierfür benötigten Personen richtet sich nach der Gruppengröße und der Art der Waldführung und wird vorab zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Der Auftraggeber ist für das vollständige Erscheinen der Aufsichtspersonen verantwortlich. Bei Nichterscheinen eines oder mehrere Aufsichtspersonen hat der Dienstleister das Recht, die Veranstaltung abzubrechen oder die Waldführung inhaltlich anzupassen. Alle vereinbarten Honorare werden ohne Abzug fällig. In diesem Fall besteht auch kein Anspruch auf (Teil-) Rückvergütung von bereits geleisteten Honorarzahlungen. 

5.6. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Teilnehmer der Gruppe sich kooperativ während der Führung verhalten. Sollten einzelnen Teilnehmer der Gruppe nach mehrfacher Ermahnung ein störendes oder gar ein sich oder andere Gruppenteilnehmer gefährdendes Verhalten beibehalten, ist der Dienstleister berechtigt, diese Personen von der weiteren Waldführung auszuschließen. Der Auftraggeber hat dann dafür zu sorgen, dass die Aufsichtspflicht für diesen Teilnehmer weiterhin gewährleistet wird. 

  In besonders schwerwiegenden Fällen kann der Dienstleister die Waldführung komplett abbrechen. Alle vereinbarten Honorare werden ohne Abzug fällig. In diesem Fall besteht auch kein Anspruch auf (Teil-) Rückvergütung von bereits geleisteten Honorarzahlungen.

5.7. Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten. 

5.8. Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich in Textform mitteilen und gegebenenfalls begründen. 

  Ggf. werden die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen in einer Änderungsvereinbarung schriftlich festgelegt und kommen entsprechend diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

6.1. Das Honorar für die Waldführungen werden zu dem im individuellen Vertrag aufgeführten Festpreis fällig und sind – falls nicht anders schriftlich vereinbart - vorab mindestens 3 Tage vor dem Beginn der ersten vertraglich vereinbarten Führung per Überweisung auf ein vom Dienstleister genanntes Konto zu zahlen.  

6.2. Das Honorar für alle angebotenen Veranstaltungen ist nicht umsatzsteuerpflichtig. 

6.3. Die Preise entsprechen dem Preisblatt, wie auf der Internetseite sturm-im-wal.de angegeben in der gültigen Fassung. 

6.4. Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar. Ist der Rechnungsbetrag nicht bis 3 Tage vor Beginn der ersten berechneten Veranstaltung eingegangen wird der Vertrag aufgelöst, es sei denn eine andere Vereinbarung wurde in schriftlicher Form getroffen. 

7. Haftung

7.1. Generell liegt die Haftung bei begleiteten Führungen mit minderjährigen Teilnehmern bei der/den Aufsichtsperson(en) und nicht beim Dienstleister.

7.2. Der Dienstleister haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Dienstleister ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Dienstleister in demselben Umfang. 

7.3. Die Regelung des vorstehenden Absatzes (7.2) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit. 

8. Gerichtsstand

8.1. Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.

8.2. Gerichtsstand ist Goslar. 

Goslar, 15.06.2022 Thomas Sturm 

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